Nachhaltige BeschaffungFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Auswahlkriterien für die Listung in der Datenbank „Umweltzeichen Kompakt“ der FNR

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) hat das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) 2022 mit einer Auflistung von Gütezeichen beauftragt, die zum einen in ihrem Kriterienkatalog nachwachsende Rohstoffe berücksichtigen, und zum anderen als Qualitätsnachweis bei öffentlichen Ausschreibungen – z. B. für gewünschte Umweltstandards – geeignet sind.


Bei den durch das IÖW recherchierten Gütezeichen handelt es sich um klassische TYP 1 Klassifizierung von Produktkennzeichnungen gemäß ISO-Norm 14024 sowie Typ-I-ähnliche Kennzeichen – wie in der abgebildeten Grafik dargestellt. Dies soll gewährleisten, dass sowohl staatlich getragene Gütezeichen wie der Blaue Engel als auch unabhängig zertifizierte und jeweils auf bestimmte Produktgruppen festgelegte Kennzeichen wie natureplus berücksichtigt werden können. 

Sie orientieren sich weitestgehend an den gesetzlichen Bedingungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1–5 VgV zur Verwendung für die Nachweisführung bei öffentlichen Ausschreibungen. Für die Recherche der zur Verfügung gestellten Informationen wurden öffentlich im Internet verfügbare Quellen genutzt.

Fokus auf Umweltzeichen mit nachwachsenden Rohstoffen

Nachhaltiger Einkauf oder nachhaltige Beschaffung in Behörden umfasst ökologische, soziale und innovative Kriterien bei der Produktauswahl und bei Ausschreibungen für öffentliche Aufträge. Die in der Datenbank „Umweltzeichen Kompakt“ gelisteten Zeichen fokussieren dabei speziell auf auf Umweltaspekten und den Möglichkeiten der Beschaffung von Produkten aus erneuerbaren pflanzlichen Materialien - im Sinne einer zukünftigen Bioökonomie. 

Erzeugnisse aus nachwachsenden Rohstoffen spielen bei der nachhaltigen Beschaffung eine zentrale Rolle, denn sie sind CO2-Speicher, solange sie sich im Nutzungskreislauf befinden. Selbst bei einer thermischen Verwertung bleiben sie weitgehend klimaneutral, weil biobasierte Materialien dabei nur die Menge an CO2 freisetzen, die zuvor von den verarbeiteten nachwachsenden Rohstoff-Pflanzen beim Wachstum gebunden wurde. Die Welt der nachwachsenden Rohstoffe ist äußerst vielfältig und sie werden zu unterschiedlichsten Materialien und Endprodukten weiterverarbeitet. Das Innovationspotenzial ist groß und jeder Einkauf treibt die Entwicklung weiter voran. (weitere Informationen: https://nachhaltige-beschaffung.fnr.de/hintergrund/nachwachsende-rohstoffe ) 

Verlinkungen zu vollständigen Kriterienkatalogen

Es wird darauf hingewiesen, dass Anforderungen an eine Produktgruppe und Erläuterungen zu den einzelnen Zertifikaten in dieser Aufstellung nicht umfassend dargestellt werden können, weil dies den Umfang sprengen würde. Es werden daher nur die Hauptkriterien der einzelnen Zeichen abgebildet, damit die Relevanz für den öffentlichen Einkauf und das damit verbundene Gemeinwohl kommunalen Entscheidern deutlich wird. Die ausführlichen Kriterienkataloge der einzelnen Zertifikate sind auf den Internetportalen der entsprechenden Zeichengeber zu finden und jeweils verlinkt.

Aktueller Stand: 2022

Die vorliegende Zusammenstellung an Gütezeichen mit NawaRo-Anteil hat den Stand von 2022 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn die Gütezeichen-Welt ist äußerst dynamisch. Neue Produkte und Produktgruppen drängen auf den Markt. Damit sind neue und weitere Gütezeichen wahrscheinlich.

Eine Aktualisierung wird in regelmäßigen Abständen erfolgen.


Hintergrund

Gütezeichen schaffen Anhaltspunkte für den umweltfreundlichen Einkauf von Produkten und Dienstleistungen. Das Vergaberecht lässt eine Verwendung von Gütezeichen auch in öffentlichen Ausschreibungen ausdrücklich zu. Sie können – sowohl  bei Leistungsmerkmalen als auch bei Ausführungsbedingungen und Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, wenn Sie bestimmte vergaberechtliche Mindestanforderungen erfüllen. Nach § 34 VgV muss das Gütezeichen

  • (1) für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 (VgV) in Verbindung stehen,
  • (2) auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen,
  • (3) im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt,
  • (4) für alle zugänglich und
  • (5) von unabhängiger dritter Stelle definiert sein.

Identische Regelungen gelten im Oberschwellenbereich für Sektorenauftraggeber gemäß § 32 SekVo, im Unterschwellenbereich gemäß § 24 UVgO sowie für Bauleistungen im Oberschwellenbereich gemäß 7a EU Abs. 6 VOB/A.