Nachhaltige BeschaffungFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Rechtlicher Rahmen für Nachhaltigkeit im Vergabeverfahren

Standen früher Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Mittelpunkt des Vergaberechts, sind heute zunehmend auch Umweltkriterien und soziale Standards bei dem Erwerb von Produkten und der Auftragsvergabe an Dienstleister zu berücksichtigen. Das öffentliche Beschaffungswesen in Deutschland hat in den letzten Jahren einen Paradigmenwechsel erlebt. 


Ökologische, soziale und innovative Aspekte bei der Auftragsvergabe

Eingeläutet mit der europäischen Vergaberechtsreform von 2016, die vorher als vergabefremd eingestufte soziale, ökologische sowie innovative Aspekte bei der Auftragsvergabe zu integralen Bestandteilen des Verfahrens machte, folgten eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen mit unmittelbarer Auswirkung auf den öffentlichen Einkauf. Die Zeiten von weichen Kann-Bestimmungen in Bezug auf Umweltaspekte beim Erwerb von Produkten oder der Beauftragung von Dienstleistungen nähern sich dem Ende. Bevorzugungspflicht löst Prüfpflicht ab. Wirtschaftlichkeit wird neu berechnet, z. B. durch die Einbeziehung von Lebenszykluskosten, CO2-Schattenpreisen oder Qualitätsabsicherung durch Gütezeichen. 

Gesetzestexte mit Bezug zur Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung 


Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)


§ 97 Allgemeine Grundsätze
"(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt."

§ 127 Zuschlag
„(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“


Vergabeverordnung (VgV) & Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)


§ 31 Abs. 3 VgV / § 23 UVgO Leistungsbeschreibung
"(3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind."

§ 34 VgV* Nachweisführung durch Gütezeichen
"(1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.

(2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:

  1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 in Verbindung.
  2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.
  3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
  4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.
  5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte."

* Identische Regelungen gelten im Oberschwellenbereich für Sektorenauftraggeber gemäß § 32 SekVo, im Unterschwellenbereich gemäß § 24 UVgO sowie für Bauleistungen im Oberschwellenbereich gemäß 7a EU Abs. 6 VOB/A.

§ 58 Abs. 2 VgV / § 43 UVgO Zuschlag und Zuschlagskriterien
„(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden."


Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)


§ 2 Grundsätze
"(1) Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt."

§ 16d Wertung
"(4) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (...) Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden."

"(5) Es dürfen nur Zuschlagskriterien und gegebenenfalls deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Zuschlagskriterien können neben dem Preis oder den Kosten insbesondere sein:
a) Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften;
b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
c) Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist."


Klimaschutzgesetz (KSG)


§ 13 Abs. 1-3 Berücksichtigungsgebot
"1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. [ ... ] Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen."

"(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. [ ... ] "

"(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen."


Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)


§45 Abs. 2 Pflichten der öffentlichen Hand
„[…] bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern […] Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind, durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind […]“


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima)


§ 4 Abs. 4 + Abs. 7 Vorgabepflichten für das Vergabeverfahren
„(4) Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots im Rahmen der Zuschlagsentscheidung sind neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Kosten, die mit der zu beschaffenden Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen (Lebenszykluskosten) zu berücksichtigen, insbesondere die Kosten für den Energieverbrauch, die Wartungskosten und die Kosten am Ende der Nutzungsdauer.“

„(7) Sofern jeweils möglich und angemessen, ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht und das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beachtet bleibt, sind, entweder gemeinsam oder einzeln, im Rahmen der Eignungskriterien (§ 122 GWB; §§ 42 ff. VgV; §§ 6 ff. EU VOB/A; §§ 31 ff. UVgO, § 6a VOB/Aa), der Zuschlagskriterien (§ 127 GWB; § 58 VgV; § 16d EU VOB/A; § 43 UVgO; § 16d VOB/A) und der Ausführungsbedingungen (§ 128 GWB; § 61 VgV; § 45 UVgO) ergänzend weitere Aspekte der Nachhaltigkeit, insbesondere der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcenschutzes, zu berücksichtigen.“


Clean Vehicles Directive ("CVD") - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz


Mit dem Gesetz werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für emissionsarme und -freie Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere für Busse im ÖPNV, für die Beschaffung vorgegeben. Die Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie für einzelne Dienstleitungen auch eine Auswahl bestimmter privatrechtlich organisierter Akteure (z.B. Post- und Paketdienste, Stadtreinigung) dazu, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge zukünftig emissionsarm oder -frei sein muss.

§ 6 - Beschaffungsquoten
§ 2, Anlage 1 - Emissionsgrenzwerte

mehr Information


Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab Januar 2023


Das am 01.01.2023 in kraft tretende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird (zunächst nur größere Unternehmen) erstmals zur Kontrolle und Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Standards entlang der Lieferkette verpflichten. Die öffentliche Hand ist sowohl mittelbar al auch direkt betroffen. Mittelbar, da sie in Größenordnungen auf dem nationalen und internationalen Markt einkauft. Direkt, sobald sie mit staatlichen, landes- oder kommunalen Unternehmen direkt am Markt tätig ist. Das betrifft z.B. Unternehmen der Daseinsvorsorge, die Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten (z.B. Abfallentsorgung, Wohnungsbaugesellschaften, Energie- und Wasserversorgung, öffentlicher Nahverkehr usw.)

Rechtlicher Rahmen im Bereich „Nachwachsende Rohstoffe im Einkauf“

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