Nachhaltige BeschaffungFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Gütezeichen als Qualitätsnachweis für Umweltstandards bei öffentlichen Ausschreibungen

Mit der Novellierung des Vergaberechts im Jahr 2016 wurden insbesondere die nachhaltige und innovative Beschaffung gestärkt. Öffentliche Auftraggeber können seitdem einfacher und leichter nachhaltige (umweltbezogene, soziale und innovative) Vorgaben machen, die sich auf

  • Leistungsbeschreibung/technische Spezifikation,
  • die Eignung/Eignungskriterien,
  • den Zuschlag/Zuschlagskriterien,
  • die Ausführungsbedingungen

beziehen, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht. Der Nachweis der geforderten Eigenschaften ist nunmehr über den pauschalen Verweis auf entsprechende Gütezeichen möglich.

Gütezeichen zur Qualitätssicherung von Umweltstandards

Damit können klare Qualitätskriterien zur Ausführung und zu Umweltstandards vorgegeben werden. Das kann zum Beispiel die Vorgabe von Holzbauweise oder ein allgemeiner Vorrang für biobasierte Produkte – und damit verbunden auch die Vorlage bestimmter Umweltzeichen als Nachweiskriterium – sein.

Gütezeichen dienen als Beleg dafür, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten, Merkmalen entspricht. Um eine Diskriminierung von Bietern zu vermeiden, deren Produkte das Gütezeichen zwar nicht aufweisen, die aber unter gleichwertigen Anforderungen hergestellt wurden, werden gleichwertige Nachweise weiterhin zugelassen. Gütezeichen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um pauschal oder als Nachweis für bestimmte Anforderungen eingefordert zu werden.

Nachweisführung durch Gütezeichen

Vergaberechtliche Voraussetzungen an Gütezeichen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1-5 VgV, § 7a EU Abs. 6 VOB/A, § 32 SekVo, § 24 UVgO:

  1. Geeignetheit: Anforderungen des Gütezeichens müssen für die Beschreibung der Leistungsmerkmale geeignet sein und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
  2. Objektive Nachprüfbarkeit: Das Gütezeichen muss auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

  3. Verfahrensoffenheit/Transparenz: Das Gütezeichen wurde in einem offenen und transparenten Verfahren entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.

  4. Freie Zugänglichkeit: Alle interessierten Unternehmen haben freien Zugang zum Gütezeichen

  5. Unabhängigkeit: Die Anforderungen wurden von einer unabhängigen Stelle festgelegt.

 

 

Produktkennzeichnungen des Tys 1 gemäß ISO-Norm 14024 erfüllen im Allgemeinen diese Kriterien. Beispiele für solche Gütezeichen sind der „Blaue Engel“ (Umwelt) oder das „GS-Zeichen“ (Sicherheit). Auch Zertifikate können dieser Typisierung entsprechen und als Beleg dafür, dass ein Produkt bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, genutzt werden. Ein Beispiel hierfür ist das „FSC-Zertifikat“ (Holz), mit dem Produkte aus nachhaltiger Holzwirtschaft bzw. FSC-zertifizierten Wäldern bestätigt werden.

Bestimmte Gütezeichen – und gleichwertige Nachweise – pauschal einforderbar

Während es bisher notwendig war, alle relevanten Kriterien in der Ausschreibung einzeln aufzulisten, ist es im Oberschwellenbereich wie auch Unterschwellenbereich nun möglich, Gütezeichen unter bestimmten Bedingungen pauschal einzufordern – wenn gleichwertige Nachweise weiterhin zugelassen werden. Sollte eine Leistung jedoch nicht allen Anforderungen des betreffenden Gütezeichens entsprechen müssen, ist weiterhin eine Auflistung der Kriterien notwendig, z.B. in Form einer Checkliste.

Text: Stefan Hitter


Stefan Hitter ist Rechtsanwalt mit der Spezialisierung Immobilienrecht, Baurecht und Vergaberecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Vergaberecht sowie im öffentlichen und privaten Baurecht. Er begleitet Projektentwicklungen sowie größere Bau- und Erschließungsvorhaben und berät Städte, Gemeinden und Kreise im Rahmen von PPP-Projekten bzw. ÖPP-Projekten.